OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch das Finanzamt

Eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Mitarbeiter des Finanzamts verletzt den verfassungsrechtlichen besonderen Schutz der Wohnung und ist daher rechtswidrig.

Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass die unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Finanzbeamten zur Überprüfung der Angaben über ein häusliches Arbeitszimmer wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig ist, sofern der Steuerzahler bisher bei der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt hat. Die Rechtswidrigkeit des unangekündigten Besuchs besteht auch dann, wenn der Steuerzahler der Ortsbesichtigung zustimmt und deshalb kein schwerer Grundrechtseingriff vorliegt.

Angesichts des im Grundgesetz verbürgten Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung wäre eine Ortsbesichtigung erst dann erforderlich gewesen, wenn die Unklarheiten durch weitere Auskünfte des Steuerzahlers nicht mehr hätten sachgerecht aufgeklärt werden können. Einen weiteren Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sah der Bundesfinanzhof darin, dass die Ortsbesichtigung von einem Beamten der Steuerfahndung und nicht von einem Mitarbeiter der Veranlagungsstelle durchgeführt wurde, weil dadurch das persönliche Ansehen des Steuerzahlers gefährdet sein könnte, wenn Dritte den Besuch eines Steuerfahnders zufällig mitbekommen.