OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Umsatzsteuerliche Zuordnung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter

Solange die Zuordnung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen erkennbar eindeutig dokumentiert wurde, kann die Mitteilung an das Finanzamt über die Zuordnungsentscheidung auch noch nach Ablauf der Frist erfolgen.

Mit zwei Grundsatzurteilen hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass für die Dokumentation der Zuordnung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter keine fristgebundene Mitteilung ans Finanzamt erforderlich ist, um den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten zu erhalten. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese dem Finanzamt auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden. Entscheidend ist somit eine eindeutige Dokumentation innerhalb der Frist.

Als Indizien für eine betriebliche Zuordnung wertete der Bundesfinanzhof in den Streitfällen den Abschluss eines Einspeisevertrags für eine neue Photovoltaikanlage und die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in Bauantragsunterlagen im Fall eines Neubaus. Entscheidend ist aber eine Gesamtwürdigung der Anhaltspunkte. Dabei kann auch die Zuordnung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung später noch geändert werden, auch wenn sie inhaltlich der Zuordnung zum Unternehmen widerspricht. Den Urteilen vorangegangen war eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, der eine Zuordnungsfrist für zulässig ansah, sofern die Folgen eines Fristversäumnisses verhältnismäßig sind.