OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Liebhabereiregelung für Photovoltaikanlagen und die EPP

Wer die neue Liebhabereiregelung für kleine Photovoltaikanlangen nutzt, kann den Anspruch auf die Energiepreispauschale verlieren, wenn keine anderen Einkünfte bestehen, die zur Anspruchsberechtigung führen.

Zu den gewerblichen Einkünften gehören auch Einkünfte aus der Einspeisevergütung einer Photovoltaikanlage. Wer nicht bereits anderweitig die Anspruchsvoraussetzungen für die EPP erfüllt, qualifiziert sich daher möglicherweise durch den Betrieb der Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach. Das funktioniert aber nur dann, wenn die Photovoltaikanlage kein Liebhabereibetrieb ist, denn aus einem Liebhabereibetrieb fallen keine steuerpflichtigen Einkünfte an.

Die Liebhabereiregelung der Finanzverwaltung für kleine Photovoltaikanlagen kann Rentner oder Pensionäre mit einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach somit den Anspruch auf die EPP kosten. Das gilt zumindest für Anlagen, die vor 2022 in Betrieb genommen wurden, denn für diese läuft die Antragsfrist auf die Liebhabereiregelung Ende des Jahres aus, und damit gibt es keine Möglichkeit, den Antrag auf die Liebhabereiregelung erst nach Bestandskraft des Steuerbescheids für 2022 zu stellen. Für neuere Anlagen ist dagegen eine entsprechende Gestaltung möglich.