OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Wechsel zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe IV

Bis zum Ende der Antragsfrist am 15. Juni 2022 haben Unternehmer die Möglichkeit, zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe IV zu wechseln, wenn das andere Programm für sie günstiger ist.

Unternehmer können bis zum Ende der Antragsfrist am 15. Juni 2022 zwischen der Neustart- und der Überbrückungshilfe IV wählen. Nach Einreichung der Schlussabrechnung ist die Ausübung des Wahlrechts nicht mehr möglich. Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen den Programmen ist, dass die Förderhöhe bei der Neustarthilfe 2022 direkt von dem Umsatz im Referenz- und im Förderzeitraum abhängt, während die Förderhöhe bei der Überbrückungshilfe IV zusätzlich an die Höhe der Fixkosten im Förderzeitraum gebunden ist. Ein Wechsel von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe IV könnte daher unter anderem in Fällen vorteilhaft sein, in denen die Fixkosten im Förderzeitraum höher liegen als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen. Umgekehrt lohnt sich ein Wechsel von der Überbrückungshilfe IV in die Neustarthilfe, wenn die Fixkosten im Förderzeitraum geringer ausfallen als ursprünglich angenommen.