OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Fünftel-Regelung bei Einkünften aus Langzeitvergütungsmodell

Ein Langzeitvergütungsmodell erfüllt die Anforderungen an eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, bei der die Steuer nach der günstigeren Fünftel-Regelung berechnet wird.

Statt Aktienoptionsmodellen werden mit Führungskräften immer häufiger Langzeitvergütungsmodelle vereinbart, bei denen am Ende eines mehrjährigen Zeitraums eine Zusatzvergütung auf der Grundlage der Geschäftsentwicklung in diesem Zeitraum gezahlt wird. Solche Zahlungen aus einem Langzeitvergütungsmodell erfüllen die Voraussetzungen einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, wie der Bundesfinanzhof bestätigt hat. Damit ist die Lohnsteuer auf die Zusatzvergütung nach der günstigeren Fünftel-Regelung zu berechnen.

Im Streitfall hatte das Finanzamt dem klagenden Unternehmen zunächst eine Lohnsteueranrufungsauskunft erteilt, in der es die Anwendung der Fünftel-Regelung bestätigt hat, diese Auskunft dann aber einige Jahre später wieder aufgehoben. Diese Aufhebung sah der Bundesfinanzhof als rechtswidrig an, weil die ursprüngliche Auskunft korrekt war, sich an der Rechtslage nichts geändert hatte und das Finanzamt auch sonst keine substanziellen Gründe für die Aufhebung der Anrufungsauskunft genannt hatte.