OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Frist für Zuordnungswahlrecht bei gemischt genutzten Gegenständen

Das EU-Recht steht einer Ausschlussfrist für die Zuordnung gemischt genutzter Gegenstände nicht im Wege, auch wenn der Bundesfinanzhof noch deren Verhältnismäßigkeit klären muss.

Wird ein Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt, kann der Unternehmer den Gegenstand umsatzsteuerlich insgesamt dem Unternehmen zuordnen, ihn in vollem Umfang im Privatvermögen belassen oder ihn im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Nutzung dem Betriebsvermögen zuordnen. Die Entscheidung im Rahmen dieses Zuordnungswahlrechts ist zeitnah zu dokumentieren, spätestens aber im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung. Auf einen Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs hin hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun entschieden, dass das EU-Recht dieser im nationalen Recht festgelegten Ausschlussfrist für einen möglichen Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht im Wege steht. Der Bundesfinanzhof muss nun jedoch noch prüfen, ob die Ausschlussfrist verhältnismäßig ist. Dabei soll er nach dem Urteil des EuGH berücksichtigen, dass Finanzämter gegen einen nachlässig handelnden Steuerzahler auch Sanktionen verhängen können, die den Neutralitätsgrundsatz weniger beeinträchtigen als die völlige Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug.