OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Steuerliche Einstufung von Gold-Wertpapieren

Im Gegensatz zu Goldzertifikaten können ETF-Goldfonds nicht nach einer Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei verkauft werden.

Gerade in Krisenzeiten war Gold schon immer eine sehr beliebte Kapitalanlage. Wer aber in erster Linie auf die Wertentwicklung spekulieren will, kann den Handel mit an Gold gekoppelten Wertpapieren deutlich vereinfachen. Für die Einkommensteuer stellt sich dabei die Frage, wann ein solches Wertpapier realem Gold gleichgestellt ist. Denn nur dann liegt auch beim Verkauf des Wertpapiers ein privates Veräußerungsgeschäft vor, bei dem der Kursgewinn nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei ist. Der Bundesfinanzhof hat dazu zwei Urteile zu bestimmten Wertpapieren gefällt, die den Unterschied aufzeigen.

Im Fall von an der Börse gehandelten Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch auf Lieferung physischen Goldes verbriefen und den aktuellen Goldpreis abbildeten ist der Verkauf jedenfalls dann ein privates Veräußerungsgeschäft, wenn die Emittentin verpflichtet ist, das ihr zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig zum Erwerb von Gold einzusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Inhaber bei der Kündigung der Schuldverschreibungen statt der Lieferung des verbrieften Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des für ihn hinterlegten Goldes verlangen kann. Im Gegensatz zum Fiskus meint der Bundesfinanzhof, dass auch in diesem Fall primär eine Sachleistung geschuldet wird.

Anders sieht es dagegen bei einem ETF-Fonds aus, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt. Hier führt der Verkauf der Fondsanteile zu Kapitalerträgen, weil die Veräußerung des Fondsanteils keinen Anspruch auf die Lieferung von physischem Gold begründet. Zwar hätte die Klägerin im Streitfall verlangen können, dass ihr Geldzahlungsanspruch aus der Rückgabe des Fondanteils durch die Lieferung von Gold statt einer Geldzählung erfüllt wird. Dieses Recht ist nach Meinung des Bundesfinanzhofs aber kein verbriefter Sachlieferungsanspruch wie im Fall eines Goldzertifikats.