OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

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Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Anpassung der Pauschbeträge für Sachentnahmen in 2021

Aufgrund der verlängerten Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie hat das Bundesfinanzministerium die Pauschbeträge für Sachentnahmen im zweiten Halbjahr 2021 angepasst.

Für unentgeltliche Wertabgaben (Eigenverbrauch) von Nahrungsmitteln und Getränken gibt das Bundesfinanzministerium für bestimmte Branchen jährlich eine Liste von Pauschbeträgen bekannt, mit der die Betriebe Warenentnahmen durch Inhaber oder Personal monatlich pauschal verbuchen und damit die Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen vermeiden können. Da seit dem 1. Juli 2020 für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, hatte das Ministerium bereits 2020 die Pauschbeträge für die zweite Jahreshälfte 2020 entsprechend geändert. Auch für 2021 hatte das Ministerium Anfang des Jahres zwei unterschiedliche Halbjahreswerte bekannt gegeben, weil die Änderung des Umsatzsteuersatzes ursprünglich zum 30. Juni 2021 auslaufen sollte.

Inzwischen wurde mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz die Änderung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Das Ministerium hat deshalb die Pauschbeträge entsprechend aktualisiert. Nun gelten auch in der zweiten Jahreshälfte dieselben Pauschbeträge wie im ersten Halbjahr. Änderungen ergeben sich dadurch allerdings nur für Betriebe in Branchen, die typischerweise auch Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen anbieten, also neben Gaststätten auch Bäckereien, Metzgereien, Cafés und Konditoreien. Auch für den Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln wurde der Pauschbetrag fürs zweite Halbjahr angepasst.