OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Wegfall der Kleinsendungsfreigrenze zum 1. Juli 2021

Seit dem 1. Juli 2021 wird auch für Sendungen aus einem Nicht-EU-Staat mit einem Wert von weniger als 22 Euro Einfuhrumsatzsteuer fällig.

Zum 1. Juli 2021 ist die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets in Kraft getreten. Dadurch verändern sich insbesondere die umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen für den Online-Handel. Dazu gehört auch die Abschaffung der Befreiung für Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro von der Einfuhrumsatzsteuer. Daher müssen seit dem 1. Juli 2021 grundsätzlich für alle Sendungen von außerhalb der EU Zollanmeldungen abgegeben werden.

Diese Aufgabe übernimmt entweder der zuständige Post- bzw. Kurierdienst oder der Onlinehändler selbst. Für diese Serviceleistung erheben die Post- bzw. Kurierdienste jedoch in der Regel eine Servicepauschale, die bei solchen Kleinsendungen aber ein Mehrfaches der fälligen Einfuhrumsatzsteuer betragen kann. Wer daher bei Kleinbestellungen im Nicht-EU-Ausland nicht darauf achtet, dass der Händler die Zollanmeldung und Abführung der fälligen Umsatzsteuer selbst erledigt, zahlt durch die Servicepauschale und Umsatzsteuer schnell das Doppelte des eigentlichen Rechnungsbetrags. Am Zoll hat sich durch die Abschaffung der Freigrenze jedoch nichts geändert - bis zu einem Wert von 150 Euro ist die Sendung weiterhin zollfrei.