OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Regelungen zur Kurzarbeit werden erneut verlängert

Die pandemiebedingten Erleichterungen bei der Kurarbeit werden erneut verlängert und gelten nun für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit einführen.

Im Juni 2021 sind nach wie vor mehr als 2 Mio. Beschäftigte in Kurzarbeit. Die Bundesregierung hat daher die diversen Erleichterungen für die Kurzarbeit nochmals verlängert. Die reduzierten Zugangsvoraussetzungen gelten nun bis zum 31. Dezember 2021 für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit einführen. Auch der Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge wird bis zum 30. September 2021 zu 100 % erstattet. Bis zum 31. Dezember 2021 werden dann noch 50 % erstattet, es sei denn, es erfolgt während der Kurzarbeit eine Qualifizierungsmaßnahme. Werden die Beschäftigten während der Kurzarbeit qualifiziert, kann die Arbeitsagentur noch bis zum 31. Juli 2023 50 % der Sozialversicherungsbeiträge erstatten. Allerdings gelten dann die erleichterten Zugangsvoraussetzungen nicht mehr.