OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Kleine Mängel der Kassenführung rechtfertigen keine Schätzung

Geringfügige Mängel der Kassenführung rechtfertigen keine umfangreiche Hinzuschätzung durch das Finanzamt, die über den konkreten Umfang der Mängel hinausgeht.

Geringfügige Mängel in der Kassenführung eines Imbissbetriebs rechtfertigen keine über die Auswirkungen dieser Mängel hinausgehenden Hinzuschätzungen. Das Finanzgericht Münster hat mit dieser Entscheidung einen Betriebsprüfer gestoppt, der bei der Prüfung kleine Mängel entdeckt hat, deren Auswirkungen sich auf rund 100 Euro Differenz beim Betriebsergebnis summierten. Das nahm der Prüfer zum Anlass, um mit Schätzungen und statistischen Rechnungen den steuerpflichtigen Gewinn in etwa zu verdreifachen. Dem Gericht waren die Mängel aber zu geringfügig, um eine Schätzung zu rechtfertigen. Außerdem lagen die ermittelten Ergebnisse innerhalb der amtlichen Richtsätze und die durchgeführten Geldverkehrsrechnungen führten zu Ergebnissen im Rahmen üblicher Unschärfen.