OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude

Der Bundesfinanzhof hält die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums zur Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude für unzureichend.

Grundsätzlich ist eine vertragliche Aufteilung des Kaufpreises einer Immobilie auf das Gebäude und den Grund und Boden auch für die Besteuerung bindend, wenn daran keine nennenswerten Zweifel bestehen. Eine Kaufpreisaufteilung, die die realen Wertverhältnisse erheblich verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, kann aber nicht einfach durch die Aufteilung anhand der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums ersetzt werden.

Die Arbeitshilfe gewährleistet nämlich nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten nicht, weil sie allein auf das vereinfachte Sachwertverfahren abstellt und keinen Orts- oder Regionalisierungsfaktor bei der Ermittlung des Gebäudewerts berücksichtigt. Das führt in Großstädten mit hohen Bodenrichtwerten sowie bei hochwertigen Immobilien oder sanierten Altbauten zu einem unverhältnismäßig hohen Anteil des Grund und Bodens am Kaufpreis. Bis das Ministerium seine Arbeitshilfe überarbeitet hat, sollten Steuerveranlagungen daher per Einspruch offen gehalten werden.