OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Besteuerung von Streubesitzdividenden ist verfassungsgemäß

Dass Dividendenerträge bei der Körperschaftsteuer nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Beteiligung mindestens 10 % beträgt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die an eine Kapitalgesellschaft ausgeschütteten Dividenden sind nur dann von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, wenn die Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft mindestens 10 % des Stammkapitals beträgt. Dividenden aus geringfügigeren Beteiligungen (Streubesitzdividenden) sind dagegen steuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof hält diese Ungleichbehandlung jedoch für verfassungskonform: Die Steuerbefreiung von Erträgen aus größeren Beteiligungen ist in erster Linie eine Folge des EU-Rechts. Daraus folgt jedoch keine Verpflichtung des deutschen Gesetzgebers, sämtliche Beteiligungserträge steuerfrei zu stellen, meint der Bundesfinanzhof.