OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

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Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Behandlung von Erstausbildungskosten ist verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat keine Einwände gegen die Abzugsbeschränkungen für die Kosten der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums.

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Nur als Sonderausgaben sind die Ausbildungskosten abziehbar, die sich aber anders als Werbungskosten nicht auf spätere Jahre vortragen lassen. Außerdem ist der Sonderausgabenabzug auf 6.000 Euro im Jahr beschränkt. Diese Einschränkungen bei der steuerlichen Abziehbarkeit verstoßen nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen das Grundgesetz.

Der Bundesfinanzhof hatte dem Verfassungsgericht die Klagen mehrerer Berufspiloten mit besonders kostspieliger Erstausbildung zur Vorabentscheidung vorgelegt. Für die Verfassungsrichter steht aber fest, dass es für die Regelung sachlich einleuchtende Gründe gibt: Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind. Sie weist eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf. Der Gesetzgeber durfte daher solche Aufwendungen als zumindest privat mitveranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen.