OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Umsatzsteuersenkung: Handhabung in Voranmeldungen und Erklärungen

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung und -Jahreserklärung sind die Umsätze mit den niedrigeren Steuersätzen gesammelt als Umsätze zu anderen Steuersätzen anzugeben.

Die Formulare für die Voranmeldung und Jahreserklärung der Umsatzsteuer für 2020 hat die Finanzverwaltung schon im letzten Jahr festgelegt, als von einer Änderung des Steuersatzes noch keine Rede war. Entsprechend haben die Formulare keine separaten Felder für die Umsätze zu den ab 1. Juli 2020 geltenden Steuersätzen. Für Umsätze und innergemeinschaftliche Erwerbe mit den neuen Steuersätzen sind die Bemessungsgrundlage sowie der dazugehörige selbst ermittelte Steuerbetrag daher in Voranmeldungen für Zeiträume im Jahr 2020 und in der Umsatzsteuererklärung für 2020 gesammelt in den Feldern für Umsätze zu anderen Steuersätzen einzutragen (Zeilen 28 und 35 der Voranmeldung bzw. Zeilen 45, 84 und 96 der Umsatzsteuererklärung).

Eine Unterscheidung zwischen Umsätzen mit dem allgemeinen und dem ermäßigten Steuersatz ist bei der Eintragung nicht vorgesehen. Auch die Bemessungsgrundlage und Umsatzsteuer für Umsätze, bei denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, müssen Sie unabhängig vom anzuwendenden Steuersatz in den bestehenden Feldern eintragen (Zeilen 48 bis 50 der Voranmeldung bzw. Zeilen 99 bis 101 der Umsatzsteuererklärung).