OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Steuerliche Förderung der Hilfe für Betroffene der Corona-Krise

Spendern und gemeinnützigen Organisationen gewährt das Bundesfinanzministerium diverse Erleichterungen im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht bei Hilfsmaßnahmen für Betroffene der Corona-Krise.

Bei größeren Naturkatastrophen oder humanitären Krisen hat die Finanzverwaltung in der Vergangenheit hilfsbereiten Bürgern, gemeinnützigen Einrichtungen und Unternehmen regelmäßig Erleichterungen gewährt und auf bestimmte Anforderungen bei der Abwicklung von Spenden und Hilfsmaßnahmen verzichtet. Auch in der Corona-Krise hat das Bundesfinanzministerium wieder vergleichbare Erleichterungen für Hilfen zugunsten der Betroffenen angeordnet.

Neben den üblichen Erleichterungen für Spendennachweise, Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, Arbeitslohnspenden etc. enthält die Verwaltungsanweisung diesmal noch weitere Erleichterungen. Dazu gehört der Verzicht auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Fall einer unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und Personal. Außerdem können Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit zeitweise nicht mehr möglich ist.

Bei der Regelung zur Aufstockung von Kurzarbeitergeld hat das Ministerium inzwischen noch weitere Klarstellungen vorgenommen. Insbesondere geht es darum, dass bei einer Aufstockung über den durch das Corona-Steuerhilfegesetz steuerfrei gestellten Zuschuss von bis zu 80 % der Differenz aus Soll- und Ist-Entgelt hinaus ein Nachweis der Marktüblichkeit notwendig ist. Das kann beispielsweise ein Tarifvertrag sein, der eine höhere Aufstockung vorsieht.