OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz

Auch nach der Bilanzrechtsreform bleibt es nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs dabei, dass die Wertansätze in der Handelsbilanz für die Steuerbilanz maßgeblich sind.

Der Handelsbilanzwert für eine Rückstellung bildet auch nach Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes die Obergrenze gegenüber einem höheren steuerrechtlichen Rückstellungswert. Der Bundesfinanzhof hat damit seine Rechtsprechung in dieser Frage aus der Zeit vor der Bilanzrechtsreform bestätigt und Unsicherheiten beseitigt, die sich aufgrund der mit der Reform verfolgten Steuerneutralität ergeben hatten. Im Streitfall war eine Rückstellung für die Handelsbilanz abgezinst worden, in der Steuerbilanz aber in voller Höhe erfasst.