OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Forderungsverzicht gegen GmbH als Verlust aus Kapitalvermögen

Der Verzicht auf eine Forderung gegenüber der GmbH kann zu einem Verlust aus Kapitalvermögen führen, sofern die Forderung nicht werthaltig ist.

Seit Einführung der Abgeltungsteuer führt der Ausfall einer normalen Darlehensforderung grundsätzlich zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Etwas komplizierter wird es, wenn es um das Darlehen eines Gesellschafters an seine GmbH geht, denn dann kann das Finanzamt den Forderungsverzicht auch als verdeckte Einlage werten. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass der Verzicht des Gesellschafters auf den nicht werthaltigen Teil seiner Forderung einer Abtretung gleichkommt und damit seit Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Forderungsausfall führt.

Echte steuerliche Auswirkungen hat der Forderungsverzicht jedoch nur, wenn der Gesellschafter für diesen nicht werthaltigen Teil der Forderung Anschaffungskosten getragen hat. Der Verzicht auf den werthaltigen Teil der Forderung führt dagegen zu einer Einlage. Dazu muss der Betrag, auf den der Gesellschafter verzichtet, allerdings höher sein als der Nennwert des nicht werthaltigen Anteils der Darlehensforderung.