OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Unbelegtes Brötchen mit Kaffee ist kein Frühstück

Ein Heißgetränk mit Brötchen oder Brot ohne Belag ist kein vollständiges Frühstück und damit kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug.

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot samt Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereit, ist das kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks. Stattdessen handelt es sich um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat. Für die Annahme eines einfachen Frühstücks müsste der Arbeitgeber zusätzlich zumindest noch einen Aufstrich oder Belag für die Brötchen bereitstellen. Auch die Art der Brötchen ist für die steuerliche Beurteilung ohne Bedeutung, denn eine Differenzierung nach der Art der Brötchen hält der Bundesfinanzhof im Massenfallrecht der Lohnsteuer nicht für praktikabel.