OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells

Weil die Prüfung der Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells auf Anlegerebene stattfindet und nicht beim Anbieter, kann im Einzelfall auch dann ein Steuerstundungsmodell vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste allein auf die gesetzliche Abschreibung zurückgehen.

Seit 2005 gibt es eine Vorschrift im Steuerrecht, nach der Verluste aus Steuerstundungsmodellen ausschließlich mit zukünftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden dürfen. Was genau ein Steuerstundungsmodell ausmacht, legt das Gesetz jedoch nur grob fest. Der Bundesfinanzhof hat dazu nun entschieden, dass ein Steuerstundungsmodell auch dann vorliegen kann, wenn die prognostizierten Verluste allein auf gesetzlich geregelten Abschreibungsmethoden (degressive AfA und Sonderabschreibungen) beruhen.

In einem solchen Fall sieht der Bundesfinanzhof keinen Widerspruch zwischen der vom Gesetzgeber durch Sonderabschreibungen geschaffenen Lenkungswirkung für Investitionen und der Verlustausgleichsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle. Nicht einfacher wird die Investitionsentscheidung für den Anleger durch die zusätzliche Feststellung der Richter, dass die Frage, ob ein Steuerstundungsmodell vorliegt, anlegerbezogen zu prüfen ist und damit für eine bestimmte Kapitalanlage nicht global vorab entschieden werden kann.