OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

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Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Nachträgliche Anschaffungskosten und Eigenkapitalersatzrecht

Ob Aufwendungen eiens Gesellschafters zur Sicherung der Kapitalausstattung der GmbH als nachträgliche Anschaffungskosten abziehbar sind, hat sich in den letzten Jahren grundlegend geändert.

Durch das MoMiG wurde das Eigenkapitalersatzrecht dereguliert. Deshalb hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Grundlage für die Berücksichtigung von eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen (Darlehen oder Bürgschaften) des Gesellschafters als nachträgliche Anschaffungskosten entfallen ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt die neue Rechtsprechung jedoch nur für Finanzierungshilfen, die ab der Veröffentlichung des Urteils am 27. September 2017 geleistet wurden oder ab diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden sind.

Die Finanzverwaltung hat nun diese Rechtsprechung einschließlich der Vertrauensschutzregelung übernommen. Als nachträgliche Anschaffungskosten gelten nur noch Aufwendungen, die nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen und verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu zählen insbesondere Nachschüsse und sonstige Zuzahlungen, beispielsweise Einzahlungen in die Kapitalrücklage, Barzuschüsse oder der Verzicht auf eine werthaltige Forderung. Aufwendungen aus Fremdkapitalhilfen wie der Ausfall eines Darlehens oder eine Bürgschaftsregressforderung führen hingegen grundsätzlich nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile. Anderes sieht es nur dann aus, wenn die vom Gesellschafter gewährte Fremdkapitalhilfe aufgrund vertraglicher Abreden (Rangrücktritt etc.) mit einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich vergleichbar ist.