OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Anforderungen an vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag

Die Möglichkeit, aus mehreren vorgegebenen Anlagestrategien wählen zu können, macht aus einer Kapitallebensversicherung noch keinen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag.

Eine vermögensverwaltende Lebensversicherung, bei der im Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart worden ist und der Kunde unmittelbar oder mittelbar über den Verkauf der Kapitalanlagen und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen kann, wird steuerlich anders behandelt als andere Lebensversicherungen. Die Möglichkeit des Kunden, aus mehreren standardisierten Anlagestrategien zu wählen, macht aus dem Versicherungsvertrag aber noch keine vermögensverwaltende Lebensversicherung. Auch dass die Versicherungsleistung von der Wertentwicklung des Anlagestocks abhängt und der Kunde die Möglichkeit hat, den Versicherungsvertrag zu kündigen, begründet aus Sicht des Bundesfinanzhofs keine mittelbare Dispositionsbefugnis, die zu einer anderen Einschätzung führen würde.