OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Ausgleichszahlungen beim Versorgungsausgleich nach altem Recht

Ausgleichszahlungen bei einer betrieblichen Altersvorsorge, die vor der gesetzlichen Festschreibung als Sonderausgaben gezahlt wurden, sind als Werbungskosten abziehbar.

Seit 2015 gilt die gesetzliche Vorgabe, dass Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben zu behandeln sind. Ausgleichszahlungen vor 2015 will das Finanzamt dagegen möglicherweise als steuerlich nicht abziehbare Anschaffungskosten für ein Anwartschaftsrecht auf eine künftige Versorgung einordnen. Dem hat das Finanzgericht Baden-Württemberg widersprochen: Bei einer betrieblichen Altersversorgung sind die Ausgleichszahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.