OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Maßgebender Listenpreis bei der Privatnutzung eines Taxis

Für die 1 %-Regelung ist immer der Preis anzusetzen, zu dem das Fahrzeug Privatkunden angeboten wird, auch wenn der Hersteller bestimmten Branchen Sonderkonditionen gewährt.

Wer kein Fahrtenbuch für die Privatnutzung eines Firmenwagens führen will, muss den Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung versteuern. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, welcher Listenpreis als Grundlage für die Berechnung anzusetzen ist, wenn der Hersteller mehrere Preislisten hat. Viele Autohersteller gewähren nämlich für Kunden in bestimmten Branchen (z.B. Taxis) günstigere Konditionen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ist unter dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung die an diesem Stichtag geltende Preisempfehlung des Herstellers zu verstehen, die für den Endverkauf des genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Die maßgebliche Preisliste für die 1 %-Regelung ist also nur diejenige, die einen Preis ausweist, zu dem der Steuerzahler das Auto auch als Privatkunde kaufen könnte.