OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

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Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Zurückweisung von Einsprüchen zu Einheitswert und Grundsteuer

Alle im Januar anhängigen Einsprüche zum Einheitswert und zum Grundsteuermessbetrag hat die Finanzverwaltung per Allgemeinverfügung zurückgewiesen, nachdem das Bundesverfassungsgericht im letzten Jahr zu dieser Frage entschieden hatte.

Per Allgemeinverfügung hat die Finanzverwaltung alle am 18. Januar 2019 anhängigen Einsprüche gegen die Feststellung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags zurückgewiesen, soweit die Einsprüche eine Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung von Immobilien geltend machen. Gleiches gilt für Anträge auf Aufhebung, Änderung, Fortschreibung oder Neuveranlagung des Einheitswerts oder des Grundsteuermessbetrags.

Hintergrund dieser Allgemeinverfügung ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer im letzten Jahr, in der das Gericht eine Reform der Grundsteuer fordert, aber bis zu deren Umsetzung die bisherigen Vorschriften befristet weiter für anwendbar erklärt. In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg werden mit der Allgemeinverfügung gleichzeitig auch Einsprüche gegen die Grundsteuer selbst sowie Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Grundsteuerfestsetzung zurückgewiesen. Wer sich mit der Zurückweisung nicht abfinden will, hat bis Mitte Januar 2020 Zeit, Klage beim Finanzgericht zu erheben.