OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

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Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Vorsteuerabzug ohne Rechnung möglich

Ein Vorsteuerabzug ist ausnahmsweise auch ohne Rechnung denkbar, wenn andere Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit den Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug befasst und dabei klargestellt, dass eine ordnungsgemäße Rechnung keine zwingende Voraussetzung ist. Zwar gehört eine korrekte Rechnung zu den formalen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Aufgrund der Mehrwertsteuerneutralität, ist der Vorsteuerabzug jedoch auch dann zu gewähren, wenn nur die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn bestimmte formelle Voraussetzungen verletzt sind.

Das Finanzamt kann daher das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern, weil eine Rechnung nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt oder ganz fehlt. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Finanzamt durch objektive Nachweise alle Daten vorliegen, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Der EuGH hat zwar nicht festgelegt, was als objektiver Nachweis in Frage kommt, aber klar die materiellen Voraussetzungen aufgezählt. Für den Vorsteuerabzug müssen daher nur drei Bedingungen zwingend erfüllt sein:

  • Der Käufer ist ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer.

  • Die Lieferung oder Leistung wird von ihm zur Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze verwendet.

  • Die Lieferung oder Leistung wurde von einem ebenfalls umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer erbracht oder geleistet.

Das Urteil ist allerdings kein Freibrief, die gesetzlichen Vorgaben im deutschen Umsatzsteuerrecht einfach zu ignorieren und Eingangsrechnungen nicht mehr sorgfältig zu prüfen und aufzubewahren. Vielmehr ist es ein Rettungsanker für die unvermeidliche Auseinandersetzung mit dem Finanzamt, falls eine Rechnung verloren gegangen ist und nicht wieder beschafft werden kann oder aus anderem Grund nicht oder nicht mehr vorliegt.