OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Erbschaft und Schenkung

Nichteheliche Lebensgemeinschaften werden auch weiterhin bei der Erbschaftsteuer schlechter gestellt bleiben als Ehepartner.
Auch bei der ratenweisen Zahlung der Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht liegen nicht anteilig Kapitalerträge vor.
Die Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe führt nicht automatisch zu einer steuerpflichtigen Schenkung an den Ehegatten des bisherigen Hofinhabers.
Wenn ein Geldgeschenk nach allgemeiner Verkehrsanschauung den Rahmen eines üblichen Gelegenheitsgeschenks übersteigt, unterliegt es der Schenkungsteuerpflicht.
Auch wenn ein Familienheim nicht direkt dem Ehegatten übertragen wird, sondern in das Gesamthandsvermögen einer GbR eingeht, an der die Ehegatten je hälftig beteiligt sind, greift die Steuerbefreiung bei der Schenkungsteuer.
Im Jahr 2024 sind sowohl die Erbschaft- als auch die Schenkungsteuereinnahmen angestiegen und haben zusammen genommen einen neuen Rekordwert von 13,3 Mrd. Euro erreicht.
Eine pauschale Abfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche unterliegt regelmäßig der Schenkungsteuer.
Auch wenn der spätere Erbe während eines langwierigen Erbstreits noch keinen Zugriff auf den Nachlass hat, muss er Nachzahlungszinsen zu den Steuern auf die Erträge leisten, sobald diese zugeordnet werden können.
Auch die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft gezahlte Vergütung zählt zur Lohnsumme, die für die Erbschaftsteuerbefreiung relevant ist.
Sofern sich ein marktüblicher Vergleichszinssatz für die Bewertung der Schenkungsteuer bei einem zinslosen oder niedrig verzinsten Darlehen bereits aus anderen Quellen ergibt, ist der Darlehensnehmer nicht verpflichtet, diesen selbst nachzuweisen.